Satzung des Fördervereins Evangelisch-reformierte Kirche Schöller e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
§2
§3
(1) Der Verein führt den Namen ,,Förderverein Evangelisch-reformierte Kirche §chöller‘. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schöller / Wuppertal. (3) Das Geschäftsiahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des,Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, die Evangelisch-reformierte Kirche in Schöller und das unmittelbare Umfeld zu erhalten.
(2) Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Maßnahmen wie Dotationen durch Dritte, Spenden, abzuhaltende öffentliche Vorträge u.ä. .
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordn ung. .a
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft liche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Verg ütu ngen beg ünstigt werden.
Mitsliedschaft
- (1) $timmberechtigte Mitglieder des Vereins können natürliche Personerr und juristische Perssnen des privaten und öffentlichen Rechts unabhängig von der Mitgliedschaft zur Evangelisch-reformierten Ki rchengemeinde Schöller werden.
- (2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- (3) Der Beitritt zum Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
(a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem
Verein.
(5) Der Austritt muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres
gegenüber dem Vorstand des Vereine schriftlich erklärt werden und
wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es das Ansehen
§4
§ 5
des Vereins oder die Erfüllung seines Zweckes gefährdet. Dem Betroffenen ist der Ausschlussantrag bekannt zu geben. Er kann dazu Stellung nehmen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Beiträge
(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und mit Spenden jeglicher Art.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in das freie Ermessen des Mitgliedes gestellt, muss jedoch einen Mindestbeitrag betragen, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
(3) Spenden können auch von Nichtmitgliedern geleistet werden.
§ 6 Qrgpne des,Vereins
§ 7
Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung (b) der Vorstand
Pie Mitgliede.rversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen der Einladung und dem Tag der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens 21 Tagen liegen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Leiter der Mitgliederversammlung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederver-sammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefa§st, Stimmenthaltungen bleiben außer_Betracht, soweit nicht Gesetz und Satzung etwas anderes festlegen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung,
(4) Zur Anderung der Satzung einschließlich der Anderung des Vereinszweckes sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem Mitglied des Vorstandes (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
(6) Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
Aufsaben der Mitgliederyersaftr-mlunq
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
(a) die Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandsvorsitzenden, (b) die Genehmigung der Jahresrechnung nach Bericht der Revision,
(c) die Entlastung des Vorstandes,
(d) die Wahlen bzw Neuwahlen des Vorstandes,
(e) die Wahl der zwei Revisoren je für das nächste Jahr, Wiederwahlen
sind zulässig,
(f) über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, (g) Satzungsänderungen,
(h) die Festsetzung der Mindestbeiträge der Mitglieder, {i) die Auflösung des Vereins.
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern des Vereins: – der / dem Vorsitzenden
– der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
– der / dem Schatzmeisterin / Schatzmeister – zwei Beisitzerinnen / Beisitzern
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand) ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Sehatzmeisterldie Schatzmeisterin. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt jeweils gemeinschaftlich durch seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende und/oder seinen stellvertretenden Vorsitzenden/seine stellvertretende Vorsitzende
undloder den Schatzmeister/die Schatzmeisterin, je zu zweit zusammen; er kann finanzielle Verpflichtungen für den Verein nur mit der Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen.
(3) Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt je zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiedenrvahlen sind zulässig. Der Vorstand tagt in jedem Geschäftsjahr mindestens zwei Mal, im Übrigen wird die Tagungshäufigkeit von den anfallenden Aufgaben bestimmt.
(a) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der fünf Mitglieder anwesend sind. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(6) Über die Beschlirsse des Vorstandes wird schriftlich protokoll geführt.
§ 10 Aufq,aben des Vorstandeg
(1) Der Vorstand hat den Zweck des Vereins so wirksam wie möglich zu verfolgen
(2) Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu führen, die Beschlüsse
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der Mitgliederversammlung durchzuführen und die Jahresrechnung zu legen.
Er hat diejenigen Veruvaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 11 Auflösuns des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel Mehrheit der Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit wird innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
§ 12 Vermöoensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Schöller oder ihre Rechtsnachfolgerin und darf nur für den Erhalt der denkmalgeschützten Dorfkirche Schöller und deren unmittelbares Umfeld venruendet werden.
ln der Mitgliederversammlung am 21.11.2017 beschlossene Fassung. Für die Richtigkeit der eingearbeiteten Änderungen:
Wuppertal, den 09.A1 .201 I
Vorsitzender)